Norm
AHG §1 HRechtssatz
Der durch die Amtshandlung entstandene Schaden muß keineswegs demjenigen entstanden sein, gegen den sie sich richtet, er kann vielmehr auch einem Dritten zugefügt worden sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0050019Dokumentnummer
JJR_19710826_OGH0002_0010OB00184_7100000_003