RS OGH 1971/8/26 1Ob184/71

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Veröffentlicht am 26.08.1971
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Norm

AHG §1 H

Rechtssatz

Der durch die Amtshandlung entstandene Schaden muß keineswegs demjenigen entstanden sein, gegen den sie sich richtet, er kann vielmehr auch einem Dritten zugefügt worden sein.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0050019

Dokumentnummer

JJR_19710826_OGH0002_0010OB00184_7100000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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