RS OGH 1971/8/26 1Ob197/71

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Veröffentlicht am 26.08.1971
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Norm

ABGB §1170
WEG 1948 §8 Abs1
WEG 1948 §8 Abs4
WEG 1975 §19

Rechtssatz

Die vom Beklagten gezogene Schlußfolgerung, daß derjenige, der im eigenen Namen den Auftrag zur Herstellung eines Werkes erteilt, dessen Ausführung Wohnungseigentümern zum Vorteil gereicht, durch die Bestimmung des § 8 Abs 1 und 4 WEG nicht gehalten sei, den Werklohn zu entrichten, der Unternehmer vielmehr Entlohnung von dem begünstigten Wohnungseigentümer fordern müsse, ist schlechthin unhaltbar.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 197/71
    Entscheidungstext OGH 26.08.1971 1 Ob 197/71
    Veröff: MietSlg 23572

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0021975

Dokumentnummer

JJR_19710826_OGH0002_0010OB00197_7100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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