Norm
AHG §1 GRechtssatz
Die Bestimmungen des AHG müssen zur Anwendung gelangen, wenn der Kläger einen Schaden behauptet, den ihm als Organe der beklagten Gebietskörperschaft handelnde Personen in Vollziehung der Gesetze durch ein rechtswidriges Verhalten zugefügt haben; dies ist auf Grund des gesamten Klagevorbringens zu beurteilen. Entscheidend ist, auf welche Tatsachen der Kläger seinen Anspruch stützt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0046208Im RIS seit
26.08.1971Zuletzt aktualisiert am
07.01.2026