Norm
ABGB §1398Rechtssatz
Bei vertragsmäßig übernommener Haftung für die Einbringlichkeit der Forderung kommt § 1398 erster Satz ABGB nicht zum Tragen, der eine Haftungsbeschränkung des Überträgers für den Fall vorsieht, daß sich der Übernehmer aus den öffentlichen Büchern belehren lassen konnte (Wolff in Klang 2.Auflage VI, 323).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0032773Dokumentnummer
JJR_19710826_OGH0002_0010OB00222_7100000_002