RS OGH 1988/5/10 5Ob193/71 (5Ob194/71, 5Ob195/71), 2Ob666/87

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Veröffentlicht am 01.09.1971
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Rechtssatz

Eine Entschädigung für die Entwertung der Restgrundstücke gebührt dem Antragsteller auch dann, wenn er eine Entschädigung unter diesem Gesichtspunkt in seinem Antrag nicht ausdrücklich begehrt hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0053361

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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