RS OGH 1971/9/1 5Ob183/71, 5Ob107/00x, 5Ob169/16p

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Veröffentlicht am 01.09.1971
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Norm

GBG §97

Rechtssatz

Nach § 97 GBG muss es sich um "bedungene", also um rechtsgeschäftliche Beschränkungen bezüglich des erworbenen Rechtes oder vereinbarte Gegenverpflichtungen handeln, gleichgültig, ob die Eintragung gegenseitiger Rechte auf einem zweiseitigen Rechtsgeschäft unter Lebenden (wie zB einem Tauschvertrag) oder einer Verfügung von Todes wegen (so einem Testament) beruht. Auf die in Bescheiden von Behörden erteilten Auflagen findet § 97 GBG keine Anwendung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0060676

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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