RS OGH 1971/9/1 5Ob186/71

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Veröffentlicht am 01.09.1971
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Norm

ABGB §761

Rechtssatz

Nicht gestzlich verankerte Bräuche können nur dann Bedeutung erlangen, wenn ihnen durch Vereinbarungen Rechnung getragen wurde. Haben aber die Beteiligten über die in Betracht kommende Rechtsnachfolge von den Bräuchen abweichenden Verträge geschlossen, so sind die getroffenen Vereinbarungen maßgebend.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 186/71
    Entscheidungstext OGH 01.09.1971 5 Ob 186/71

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0012837

Dokumentnummer

JJR_19710901_OGH0002_0050OB00186_7100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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