Norm
ABGB §761Rechtssatz
Nicht gestzlich verankerte Bräuche können nur dann Bedeutung erlangen, wenn ihnen durch Vereinbarungen Rechnung getragen wurde. Haben aber die Beteiligten über die in Betracht kommende Rechtsnachfolge von den Bräuchen abweichenden Verträge geschlossen, so sind die getroffenen Vereinbarungen maßgebend.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0012837Dokumentnummer
JJR_19710901_OGH0002_0050OB00186_7100000_001