TE Vwgh Erkenntnis 2002/10/17 99/20/0053

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Veröffentlicht am 17.10.2002
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Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition;

Norm

WaffG 1996 §25 Abs2;
WaffG 1996 §8 Abs7;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kremla und die Hofräte Dr. Nowakowski, Dr. Sulzbacher, Dr. Grünstäudl und Dr. Berger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel, über die Beschwerde des BS in G, vertreten durch Dr. Manfred Schnurer, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Glacisstraße 69, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 21. Dezember 1998, Zl. WA 120/1-1998, betreffend Ausstellung einer Waffenbesitzkarte, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Graz vom 18. März 1998 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte gemäß § 21 Abs. 1 Waffengesetz 1996, BGBl. I Nr. 12/1997 (WaffG), abgewiesen.

Die Bundespolizeidirektion Graz begründete ihre Entscheidung damit, dass bereits im Jahre 1987 ein Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte abgewiesen worden sei, weil die Frau des Beschwerdeführers der Prostitution nachgegangen sei und auch der Beschwerdeführer "Kontakt zu verschiedenen Personen aus dem Milieu gehabt haben sollte". Weiters sei aus der Aktenlage zu erkennen, dass der Beschwerdeführer von Zeit zu Zeit sich zu Gewalttätigkeiten hinreißen lasse und wegen Körperverletzung schon mehrmals zur Anzeige gebracht worden sei. Bei der Verlässlichkeitsprüfung habe die Behörde auf die gesamte Geisteshaltung und Sinnesart des Waffenurkundenwerbers Bedacht zu nehmen. Schon auf Grund der von ihm begangenen Körperverletzungen, die aktenkundig seien, habe davon ausgegangen werden können, dass der Beschwerdeführer die vom Waffengesetz geforderten Verlässlichkeitskriterien nicht mit Sicherheit erbringen könne. Die Behörde habe daher die Erbringung eines psychologischen Gutachtens gefordert, was der Beschwerdeführer jedoch abgelehnt habe. Die Nichterbringung des geforderten psychologischen Gutachtens werde von der Behörde dahin gewertet, dass tatsächlich Tatsachen vorhanden seien, die die Annahme rechtfertigten, dass der Beschwerdeführer in Stresssituationen die vom Waffengesetz geforderten Verlässlichkeitskriterien nicht gewährleiste.

In seiner Berufung gegen diese Entscheidung brachte der Beschwerdeführer u.a. vor, er sei nicht verpflichtet gewesen, sich der von der Erstbehörde verlangten psychologischen Begutachtung zu unterziehen, weil er einen "Jagdschein" besitze. Er gehe davon aus, der einzige Grund, weshalb ihm die beantragte Waffenbesitzkarte vorenthalten werde, sei der Umstand, dass seine Frau eine Prostituierte sei. Gründe für die Verweigerung der Ausstellung der beantragten Waffenbesitzkarte lägen keine vor.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark (die belangte Behörde) der Berufung keine Folge. Sie führte aus, "auf Grund des der Behörde vorliegenden Sachverhaltes" seien Anhaltspunkte dafür gegeben, dass der Beschwerdeführer dazu neigen könnte, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. Die Behörde sei daher ermächtigt gewesen, vom Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 7 WaffG die Beibringung eines Gutachtens zu verlangen. Dass der Beschwerdeführer Jäger sei, ändere daran nichts. Der Beschwerdeführer habe den Umstand, dass er dem Verlangen, ein psychologisches Gutachten beizubringen, nicht nachgekommen sei, "selbst zu vertreten, sodass es für ihn zu einem ungünstigen Verfahrensausgang gekommen" sei.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Nach § 12 Abs. 1 WaffG hat ein Mensch einen Rechtsanspruch auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte, wenn er verlässlich ist, das 21. Lebensjahr vollendet hat, EWR-Bürger ist und für den Besitz einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe eine Rechtfertigung anführen kann.

Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer die Verlässlichkeit im Sinne des § 8 Abs. 1 WaffG abgesprochen, weil er sich weigerte, das von der Behörde erster Instanz auf Grund deren Zweifel am Vorliegen der geforderten Verlässlichkeitskriterien geforderte psychologische Gutachten im Sinne des § 8 Abs. 7 WaffG beizubringen. Allerdings lässt sich weder dem erstinstanzlichen Bescheid noch dem angefochtenen Bescheid entnehmen, welche "aktenkundigen" Körperverletzungen die Behörde erster Instanz ihrer - den Auftrag zur Beibringung des Gutachtens auslösenden - Annahme, der Beschwerdeführer könne die vom Waffengesetz geforderten Verlässlichkeitskriterien nicht mit Sicherheit erbringen, zu Grunde gelegt hat.

Gemäß § 8 Abs. 7 WaffG hat sich die Behörde bei erstmaliger Prüfung der Verlässlichkeit davon zu überzeugen, ob Tatsachen die Annahme mangelnder waffenrechtlicher Verlässlichkeit des Betroffenen aus einem der in Abs. 2 leg. cit. genannten Gründe rechtfertigen. Antragsteller, die nicht Inhaber einer Jagdkarte sind, haben ein Gutachten darüber beizubringen, ob sie dazu neigen, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden.

In den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage des Waffengesetzes 1996, mit dem die Verpflichtung zur Beibringung eines psychologischen Gutachtens gemäß § 8 Abs. 7 zweiter Satz WaffG eingeführt wurde, wird zu der für Inhaber einer Jagdkarte von dieser Verpflichtung bestehenden Ausnahme Folgendes ausgeführt (457 BlgNR 20. GP 43 f.):

"Da Inhaber einer Jagdkarte bereits anlässlich ihrer Jagdprüfung nach landesgesetzlichen Vorschriften durchwegs auf ihre Verlässlichkeit im Umgang mit Waffen geprüft wurden, erscheint ein Absehen von der Beibringung eines solchen Gutachtens für diesen Personenkreis sachgerecht."

Die übrigen für den Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen über die waffenrechtliche Verlässlichkeit lauten:

"§ 8. (1) Ein Mensch ist verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er

1.

Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird;

2.

mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird;

              3.              Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind.

(2) Ein Mensch ist keinesfalls verlässlich, wenn er

1.

alkohol- oder suchtkrank ist

2.

psychisch krank oder geistesschwach ist oder

3.

durch ein körperliches Gebrechen nicht in der Lage ist, mit Waffen sachgemäß umzugehen.

(3) Als nicht verlässlich gilt ein Mensch im Falle einer Verurteilung

1. wegen einer unter Anwendung oder Androhung von Gewalt begangenen oder mit Gemeingefahr verbundenen vorsätzlichen strafbaren Handlung, wegen eines Angriffes gegen den Staat oder den öffentlichen Frieden oder wegen Zuhälterei, Menschenhandel, Schlepperei oder Tierquälerei zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 2 Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder

2.

...

3.

...

4.

Wegen einer in Z 1 genannten strafbaren Handlung, sofern er bereits zweimal wegen einer solchen verurteilt worden ist.

...

(6) Schließlich gilt ein Mensch als nicht verlässlich, wenn aus Gründen, die in seiner Person liegen, die Feststellung des für die Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes nicht möglich war ...

§ 25. (1) ...

(2) Die Behörde hat außerdem die Verlässlichkeit des Inhabers einer waffenrechtlichen Urkunde zu überprüfen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist. Sofern sich diese Anhaltspunkte auf einen der in § 8 Abs. 2 genannten Gründe oder darauf beziehen, dass der Betroffene dazu neigen könnte, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, ist die Behörde zu einem entsprechenden Vorgehen gemäß § 8 Abs. 7 ermächtigt.

(3) ..."

Auf Grund der wiedergegebenen Rechtslage hat der Gesetzgeber mit dem Waffengesetz 1996 in zwei Fällen der Verlässlichkeitsprüfung die Beibringung eines psychologischen Gutachtens darüber, ob der Betroffene dazu neigt, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, vorgesehen. Bei erstmaliger Prüfung der Verlässlichkeit im Rahmen eines Verfahrens zur Ausstellung einer waffenrechtlichen Urkunde haben alle Antragsteller, sofern sie nicht Inhaber einer Jagdkarte sind, ein solches Gutachten beizubringen (§ 8 Abs. 7 WaffG). Inhabern einer waffenrechtlichen Urkunde kann nach § 25 Abs. 2 WaffG für den Fall, dass Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist, weil er dazu neigen könnte, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, die Beibringung eines psychologischen Gutachtens im Sinne des § 8 Abs. 7 leg. cit. aufgetragen werden.

Wie sich aus den oben wiedergegebenen Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Waffengesetzes 1996 ergibt, hat der Gesetzgeber die Befreiung von der Verpflichtung zur Beibringung eines psychologischen Gutachtens im Sinne des § 8 Abs. 7 WaffG für Inhaber einer Jagdkarte auf Grund des vom Gesetzgeber bei Jägern vorausgesetzten Regelfalles verfügt, dass deren Verlässlichkeit im Umgang mit Waffen schon anlässlich der von ihnen abgelegten Jagdprüfung geprüft worden sei. Ergibt sich aber bei einem solchen Waffenurkundenwerber dennoch ein Hinweis auf das Vorliegen mangelnder Verlässlichkeit, so schließt § 8 Abs. 7 zweiter Satz WaffG nicht aus, dass die Behörde - wie dies für spätere Überprüfungen der Verlässlichkeit in § 25 Abs. 2 zweiter Satz WaffG auch für Inhaber von Jagdkarten vorgesehen ist -

im Falle begründeter Zweifel am Zutreffen der aus der abgelegten Jagdprüfung abgeleiteten Vermutung auch dem Inhaber einer Jagdberechtigung die Vorlage eines solchen Gutachtens aufträgt (vgl. in diesem Zusammenhang das hg. Erkenntnis vom 12. September 2002, Zl. 2000/20/0213, mwN). Da bei der Prüfung der Verlässlichkeit ein strenger Maßstab anzulegen ist, ist der Verwaltungsgerichtshof der Auffassung, dass für die Anordnung der Beibringung eines Gutachtens auch bei der erstmaligen Überprüfung der Verlässlichkeit keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind. Nur dann, wenn der von der Behörde zur Begründung von solchen Anhaltspunkten herangezogene Sachverhalt keine Hinweise darauf enthielte, dass Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen könnten, der Berechtigte neige dazu, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, wäre die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens rechtswidrig.

Auch wenn der Beschwerdeführer auf Grund der für ihn ausgestellten Jagdkarte bei der erstmaligen Prüfung der Verlässlichkeit daher grundsätzlich nicht verpflichtet gewesen wäre, ein psychologisches Gutachten im Sinne des § 8 Abs. 7 WaffG beizubringen, so war die Behörde doch ausnahmsweise berechtigt, von ihm die Beibringung eines solchen Gutachtens zu verlangen; dies jedoch nur dann, wenn auch entsprechende Anhaltspunkte im Sinne der oben dargestellten Rechtslage gegeben waren.

Sowohl die Behörde erster Instanz als auch die belangte Behörde haben es verabsäumt, jene Verhaltensweisen bzw. Tathandlungen des Beschwerdeführers, aus denen sich trotz Ausstellung einer Jagdkarte Anhaltspunkte für eine mangelnde Verlässlichkeit ergeben hätten, konkret festzustellen. Weder aus dem angefochtenen Bescheid noch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, welche "aktenkundigen" Körperverletzungen dem Beschwerdeführer im Einzelnen zur Last gelegt werden. Der vorgelegte Verwaltungsakt enthält in diesem Zusammenhang zwar eine polizeiliche Anzeige über eine tätliche Auseinandersetzung des Beschwerdeführers mit dem Inhaber eines Verkaufslokals im März 1991, die belangte Behörde hat jedoch über diesen Vorfall (über dessen Ablauf die Aussagen der Beteiligten kein einheitliches Bild erkennen lassen) keine konkreten Feststellungen getroffen. Dass der Beschwerdeführer "schon mehrmals" wegen Körperverletzungen zur Anzeige gebracht worden sei, ist aus dem vorgelegten Verwaltungsakt überhaupt nicht ersichtlich. Zwar kann durchaus auch schon ein einziger Vorfall ein ausreichender Anhaltspunkt dafür sein, dass der Betroffene keine hinreichende Gewähr dafür bieten könnte, dass er von Waffen keinen missbräuchlichen oder leichtfertigen Gebrauch machen werde und damit dessen Verpflichtung, ein Gutachten im Sinne des § 8 Abs. 7 WaffG beizubringen, auslösen, jedoch setzt das die Feststellung der konkreten Tatumstände voraus. In diesem Zusammenhang sei aber angemerkt, dass der in der Gegenschrift ins Treffen geführte Umstand, der Beschwerdeführer toleriere die Ausübung der Prostitution durch seine Ehefrau, für sich genommen als Anhaltspunkt im dargestellten Sinn nicht ausreicht.

Indem die belangte Behörde das Unterbleiben der Beibringung eines psychologischen Gutachtens nach § 8 Abs. 7 WaffG bei der Verlässlichkeitsprüfung zu Lasten des Beschwerdeführers gewertet hat, ohne die Anhaltspunkte, welche für eine psychologische Begutachtung des Beschwerdeführers sprechen könnten, im Einzelnen darzulegen, wobei sie es insbesondere unterlassen hat, Feststellungen über die konkreten Umstände der dem Beschwerdeführer unterstellten Gewalttätigkeiten zu treffen, hat sie daher die Rechtslage verkannt, sodass der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001. Die im Betrag von S 2.500,-- entrichtete Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG war im Betrag von EUR 181,68 zuzusprechen.

Wien, am 17. Oktober 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999200053.X00

Im RIS seit

09.01.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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