Norm
ABGB §1102Rechtssatz
§ 1102 ABGB gilt nicht nur für Mietzinsvorauszahlungen, sondern für alle Rechtsgeschäfte, durch die die Zinszahlungspflicht des Mieters aufgehoben wurde, also auch für die Aufrechnung, den Erlass und den Vergleich, gleichgültig, ob es sich um eine beim Abschluss des Mietvertrages oder um eine nach dem Abschluss des Bestandvertrages getroffene, aber damit im Zusammenhang stehende Vereinbarung handelt. Nicht nur die Leistung von Baukostenbeiträgen (SZ 28/225), sondern auch die Gewährung eines Betrages für Auslagen zur Erhaltung der Liegenschaft kommt dabei als Zinsvorauszahlung in Betracht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0020728Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.09.2016