Norm
VersVG §158fRechtssatz
Rechtliches Interesse des Versicherungsnehmers an der Feststellung, daß er nicht gemäß § 158 f VersVG regreßpflichtig sei, wenn ihn der Versicherer nach Befriedigung des Geschädigten unter Hinweis auf § 12 Abs 3 VersVG zum Rückersatz des an den Geschädigten geleisteten Betrages aufforderte.Rechtliches Interesse des Versicherungsnehmers an der Feststellung, daß er nicht gemäß Paragraph 158, f VersVG regreßpflichtig sei, wenn ihn der Versicherer nach Befriedigung des Geschädigten unter Hinweis auf Paragraph 12, Absatz 3, VersVG zum Rückersatz des an den Geschädigten geleisteten Betrages aufforderte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0039054Dokumentnummer
JJR_19710910_OGH0002_0070OB00149_7100000_001