RS OGH 2003/11/18 4Ob348/71, 4Ob215/03a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.09.1971
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Norm

UWG §2 D2
  1. UWG § 2 heute
  2. UWG § 2 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 2 gültig von 23.04.2015 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2015
  4. UWG § 2 gültig von 12.12.2007 bis 22.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007
  5. UWG § 2 gültig von 01.04.2000 bis 11.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 185/1999
  6. UWG § 2 gültig von 30.07.1988 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 422/1988

Rechtssatz

Der Ursprung einer Ware kann auch mittelbar durch Anbringung von Landesfarben auf der Ware oder auf der Verpackung vorgetäuscht werden, wenn die übrigen Hinweise und die übrige Ausstattung eine Täuschungsmöglichkeit des Publikums über die örtliche Herkunft der Waren nicht ausschließen. Die bloße Verwendung einer ausländischen Frage oder ausländischer Landesfarben allein läßt noch nicht auf die Herkunftsbezeichnung schließen; anders ist es aber dann, wenn die ausländischen Farben auf ein bevorzugtes Herkunftsland der bezeichneten Ware hinweisen.

Entscheidungstexte

  • RS0078389">4 Ob 348/71
    Entscheidungstext OGH 14.09.1971 4 Ob 348/71
    Veröff: SZ 44/128 = ÖBl 1972,12 = GRURInt 1972,336
  • RS0078389">4 Ob 215/03a
    Entscheidungstext OGH 18.11.2003 4 Ob 215/03a
    nur: Die bloße Verwendung einer ausländischen Frage oder ausländischer Landesfarben allein läßt noch nicht auf die Herkunftsbezeichnung schließen; anders ist es aber dann, wenn die ausländischen Farben auf ein bevorzugtes Herkunftsland der bezeichneten Ware hinweisen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0078389

Dokumentnummer

JJR_19710914_OGH0002_0040OB00348_7100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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