Rechtssatz
Die Schutzbestimmung des § 129 Abs 6 Wr BauO kommt nur dem Liegenschaftseigentümer, nicht aber auch mit der Stadt Wien konkurrierenden Pfandgläubigern zugute. Keine Bedenken des OGH gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 129 b Wr BauO.Die Schutzbestimmung des Paragraph 129, Absatz 6, Wr BauO kommt nur dem Liegenschaftseigentümer, nicht aber auch mit der Stadt Wien konkurrierenden Pfandgläubigern zugute. Keine Bedenken des OGH gegen die Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 129, b Wr BauO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0052551Dokumentnummer
JJR_19710915_OGH0002_0030OB00087_7100000_001