Norm
ZPO §36 Abs2Rechtssatz
§ 36 Abs 2 ZPO gilt nicht für den enthobenen Armenvertreter, weil es sich um keine Kündigung der Vollmacht handelt.Paragraph 36, Absatz 2, ZPO gilt nicht für den enthobenen Armenvertreter, weil es sich um keine Kündigung der Vollmacht handelt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0035765Dokumentnummer
JJR_19710915_OGH0002_0030OB00088_7100000_001