Norm
ABGB §170 Abs1 BRechtssatz
Bei der Entscheidung, wem die Pflege und Erziehung eines unehelichen Kindes zusteht, kommt auch nach der neuen Rechtslage dem Wohl des Kindes entscheidende Bedeutung zu. Es hat daher bei der bisherigen Rechtsprechung zu verbleiben, daß die Mutter einen Anspruch auf Überlassung der Erziehung nur dann hat, wenn hiedurch das Wohl des Kindes nicht beeinträchtigt wird (EFSlg 1117, 1122, 4444 ua).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0048538Dokumentnummer
JJR_19710915_OGH0002_0060OB00222_7100000_001