RS OGH 1971/9/16 1Ob243/71, 3Ob511/77, 5Ob321/77 (5Ob322/77), 5Ob640/78, 1Ob589/79 (1Ob590/79), 7Ob5

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Veröffentlicht am 16.09.1971
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Norm

ABGB §1009
GmbHG §25 Abs4

Rechtssatz

Selbstkontrahieren ist grundsätzlich zulässig und steht insbesondere auch dem Geschäftsführer einer GmbH zu.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 243/71
    Entscheidungstext OGH 16.09.1971 1 Ob 243/71
    Veröff: SZ 44/141 = EvBl 1972/88 S 156
  • 3 Ob 511/77
    Entscheidungstext OGH 19.04.1977 3 Ob 511/77
    nur: Selbstkontrahieren ist grundsätzlich zulässig. (T1)
    Veröff: HS 10170
  • 5 Ob 321/77
    Entscheidungstext OGH 24.01.1978 5 Ob 321/77
    Beisatz: Das ist allerdings dort unzulässig, wo die Gefahr der Interessenkollision offenkundig ist, weil der andere (zudem mit einem Vetorecht ausgestattete Hälfte) Gesellschafter gegen den Abschluß dieses Vertrages Stellung genommen hat. (T2)
  • 5 Ob 640/78
    Entscheidungstext OGH 14.07.1978 5 Ob 640/78
    nur T1; Veröff: SZ 51/115
  • 1 Ob 589/79
    Entscheidungstext OGH 27.06.1979 1 Ob 589/79
    Auch; nur T1; Beisatz: Abschluß eines Pensionsvertrages eines Gesellschafters einer OHG. (T3)
    Veröff: SZ 52/104
  • 7 Ob 538/81
    Entscheidungstext OGH 09.04.1981 7 Ob 538/81
    nur T1; Beisatz: Keine allgemeine gesetzliche Regelung. (T4)
    Veröff: SZ 54/57 = GesRZ 1981,174
  • 5 Ob 4/82
    Entscheidungstext OGH 02.03.1982 5 Ob 4/82
    Vgl aber; nur T1; Beis wie T4; Beisatz: Selbstkontrahieren ist zwar grundsätzlich rechtlich möglich, in der Regel aber unzulässig. (T5) Veröff: JBl 1984,315
  • 11 Os 50/90
    Entscheidungstext OGH 08.08.1990 11 Os 50/90
    Vgl auch
  • 1 Ob 606/91
    Entscheidungstext OGH 18.12.1991 1 Ob 606/91
    Auch; Beis wie T4; Beisatz: Selbstkontrahieren dann zulässig, wenn das Geschäft nur Vorteile für die vertretene Gesellschaft mit sich bringt, eine Gefährdung der Interessen der Gesellschaft auszuschließen ist. (T6)
    Veröff: SZ 64/183 = JBl 1992,319
  • 4 Ob 555/94
    Entscheidungstext OGH 20.09.1994 4 Ob 555/94
    Vgl aber; nur T1; Beis wie T5; Beis wie T6
  • 4 Ob 2024/96t
    Entscheidungstext OGH 16.04.1996 4 Ob 2024/96t
    Gegenteilig; nur T1; Beisatz: Insichgeschäfte sind im allgemeinen unzulässig; sie sind nur wirksam, wenn der oder die beteiligten Machthaber damit einverstanden sind, oder wenn das Selbstkontrahieren dem Vertretenen ausschließlich rechtliche Vorteile bringt. Ferner ist das Selbstkontrahieren gestattet, wenn keine Gefahr der Schädigung des Vertretenen besteht, insbesondere wenn die Ware oder Leistung einen Marktpreis oder Börsenpreis hat. (T7)
    Veröff: SZ 69/90
  • 3 Ob 2325/96z
    Entscheidungstext OGH 18.06.1997 3 Ob 2325/96z
    Vgl; Beis wie T6
  • 9 ObA 86/98g
    Entscheidungstext OGH 29.04.1998 9 ObA 86/98g
    Gegenteilig; Beisatz: Grundsätzlich verbietet § 25 Abs 4 GmbHG dem Geschäftsführer Geschäfte mit der Gesellschaft einschließlich des Selbstkontrahierens. Nicht einmal die Genehmigung der Bilanz ist ohne weiteres als konkludente Genehmigung des zunächst unwirksamen In-sich-Geschäftes anzusehen. (T8)
  • 5 Ob 213/99f
    Entscheidungstext OGH 12.10.1999 5 Ob 213/99f
    Vgl; Veröff: SZ 72/146
  • 6 Ob 73/99z
    Entscheidungstext OGH 15.12.1999 6 Ob 73/99z
    Gegenteilig; Beis wie T7
  • 9 ObA 136/99m
    Entscheidungstext OGH 17.11.1999 9 ObA 136/99m
    Vgl aber; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T8
  • 4 Ob 71/00w
    Entscheidungstext OGH 12.04.2000 4 Ob 71/00w
    Gegenteilig; Beis wie T7 nur: Sie sind nur wirksam, wenn der oder die beteiligten Machthaber damit einverstanden sind, oder wenn das Selbstkontrahieren dem Vertretenen ausschließlich rechtliche Vorteile bringt. (T9)
    Veröff: SZ 73/68
  • 9 ObA 273/00p
    Entscheidungstext OGH 06.12.2000 9 ObA 273/00p
    Vgl aber; Beisatz: Das grundsätzlich unzulässige Insichgeschäft kann durch eine auch formlose schlüssige Zustimmung aller Gesellschafter saniert werden. (T10)
  • 6 Ob 56/05m
    Entscheidungstext OGH 06.10.2005 6 Ob 56/05m
    Gegenteilig; Beisatz: Grundsätzlich verbietet § 25 Abs 4 GmbHG dem Geschäftsführer einer GmbH Geschäfte mit der Gesellschaft einschließlich des Selbstkontrahierens. Insichgeschäfte des Geschäftsführers können nur durch die (formlose) Zustimmung aller Gesellschafter saniert werden. (T11)
  • 6 Ob 271/05d
    Entscheidungstext OGH 01.12.2005 6 Ob 271/05d
    Gegenteilig; Beisatz: Ein Insichgeschäft ist zulässig, wenn der Vertretene das Rechtsgeschäft nachträglich genehmigt, etwa dadurch, dass er sich die Vorteile daraus zuwendet. (T12)
    Veröff: SZ 2005/178
  • 8 Ob 4/08h
    Entscheidungstext OGH 28.02.2008 8 Ob 4/08h
    Gegenteilig; Beis wie T11
  • 5 Ob 179/09y
    Entscheidungstext OGH 25.03.2010 5 Ob 179/09y
    Vgl aber; Beisatz: Insichgeschäfte sind nur insoweit zulässig, als keine Interessenkollision droht und der Abschlusswille derart geäußert wird, dass die Erklärung unzweifelhaft feststeht und nicht unkontrollierbar zurückgenommen werden kann. Sie sind zulässig, wenn das Geschäft dem Vertretenen nur Vorteile bringt, keine Gefahr der Schädigung des Vertretenen besteht oder dieser einwilligt. (T13)
  • 5 Ob 39/10m
    Entscheidungstext OGH 31.08.2010 5 Ob 39/10m
    Gegenteilig; Beis wie T11
  • 8 ObA 87/13x
    Entscheidungstext OGH 27.02.2014 8 ObA 87/13x
    Gegenteilig; Beis wie T11
  • 2 Ob 52/16k
    Entscheidungstext OGH 27.04.2017 2 Ob 52/16k
    Gegenteilig; Beis wie T9; Beis wie T13; Veröff: SZ 2017/52

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0028072

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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