Norm
GmbHG §20 Abs2Rechtssatz
Die Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers ist unbeschränkt und unbeschränkbar. Sie umfaßt demnach auch Handlungen, die ein Selbstkontrahieren des Geschäftsführers beinhalten. Einem Dritten kann die Gesellschaft ein im Innenverhältnis zum Geschäftsführer unzulässiges Selbstkontrahieren nur bei Arglist des Dritten entgegenhalten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0060021Im RIS seit
16.09.1971Zuletzt aktualisiert am
02.04.2025