RS OGH 1971/9/16 1Ob243/71

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Veröffentlicht am 16.09.1971
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Norm

GmbHG §20 Abs2
GmbHG §25 Abs4

Rechtssatz

Die Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers ist unbeschränkt und unbeschränkbar. Sie umfaßt demnach auch Handlungen, die ein Selbstkontrahieren des Geschäftsführers beinhalten. Einem Dritten kann die Gesellschaft ein im Innenverhältnis zum Geschäftsführer unzulässiges Selbstkontrahieren nur bei Arglist des Dritten entgegenhalten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0060021

Dokumentnummer

JJR_19710916_OGH0002_0010OB00243_7100000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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