Norm
StPO §410Rechtssatz
Ein nachträgliches Geständnis des bereits rechtskräftig Abgeurteilten stellt ebensowenig wie die bloße Bereitwilligkeit zur Schadensgutmachung einen zur nachträglichen Korrektur der Strafe im Sinne des § 410 StPO Anlaß gebenden Milderungsgrund dar.Ein nachträgliches Geständnis des bereits rechtskräftig Abgeurteilten stellt ebensowenig wie die bloße Bereitwilligkeit zur Schadensgutmachung einen zur nachträglichen Korrektur der Strafe im Sinne des Paragraph 410, StPO Anlaß gebenden Milderungsgrund dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0101460Dokumentnummer
JJR_19710916_OGH0002_0120OS00182_7100000_003