Rechtssatz
Die Klage gegen die Gesellschaft unterbricht die Verjährung gegen den nicht mitgeklagten Gesellschafter nicht. Ist bereits vor dem Ausscheiden des Gesellschafters aus der Gesellschaft in Ansehung seiner Person Verjährung eingetreten, kommt § 159 Abs 1 HGB nicht zum Tragen.Die Klage gegen die Gesellschaft unterbricht die Verjährung gegen den nicht mitgeklagten Gesellschafter nicht. Ist bereits vor dem Ausscheiden des Gesellschafters aus der Gesellschaft in Ansehung seiner Person Verjährung eingetreten, kommt Paragraph 159, Absatz eins, HGB nicht zum Tragen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0034660Im RIS seit
16.09.1971Zuletzt aktualisiert am
06.12.2024