RS OGH 1971/9/16 11Os182/71 (11Os183/71, 11Os184/71)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.09.1971
beobachten
merken

Norm

StPO §235
  1. StPO § 235 heute
  2. StPO § 235 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  3. StPO § 235 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  4. StPO § 235 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  5. StPO § 235 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Durch eine Entscheidung nach § 235 wegen einer vom Angeklagten erhobenen offenbar unbegründeten Beschuldigung darf der Entscheidung in der Hauptsache nicht vorgegriffen werden. Dies wäre aber der Fall, wenn im Zusammenhang mit einer belastenden Zeugenaussage vom leugnenden Angeklagten gegen den Zeugen erhobene - sei es auch in die Form von Beschuldigungen gekleidete - Einwände die Grundlage für die Verhängung einer Ordnungsstrafe abgeben könnten.Durch eine Entscheidung nach Paragraph 235, wegen einer vom Angeklagten erhobenen offenbar unbegründeten Beschuldigung darf der Entscheidung in der Hauptsache nicht vorgegriffen werden. Dies wäre aber der Fall, wenn im Zusammenhang mit einer belastenden Zeugenaussage vom leugnenden Angeklagten gegen den Zeugen erhobene - sei es auch in die Form von Beschuldigungen gekleidete - Einwände die Grundlage für die Verhängung einer Ordnungsstrafe abgeben könnten.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 182/71
    Entscheidungstext OGH 16.09.1971 11 Os 182/71
    Veröff: SSt 42/26 = EvBl 1972/82 S 135 = RZ 1972,12

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0098957

Dokumentnummer

JJR_19710916_OGH0002_0110OS00182_7100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten