RS OGH 1971/9/16 11Os182/71 (11Os183/71, 11Os184/71)

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Veröffentlicht am 16.09.1971
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Norm

StPO §235

Rechtssatz

Durch eine Entscheidung nach § 235 wegen einer vom Angeklagten erhobenen offenbar unbegründeten Beschuldigung darf der Entscheidung in der Hauptsache nicht vorgegriffen werden. Dies wäre aber der Fall, wenn im Zusammenhang mit einer belastenden Zeugenaussage vom leugnenden Angeklagten gegen den Zeugen erhobene - sei es auch in die Form von Beschuldigungen gekleidete - Einwände die Grundlage für die Verhängung einer Ordnungsstrafe abgeben könnten.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 182/71
    Entscheidungstext OGH 16.09.1971 11 Os 182/71
    Veröff: SSt 42/26 = EvBl 1972/82 S 135 = RZ 1972,12

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0098957

Dokumentnummer

JJR_19710916_OGH0002_0110OS00182_7100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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