RS OGH 1971/9/21 VIZR122/70

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Veröffentlicht am 21.09.1971
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Norm

ABGB §26
ABGB §1315 I
BGB §31
BGB §831

Rechtssatz

Für ärztliche Behandlungsfehler des alleinigen Chefarztes eines städtischen Krankenhauses, der den Anstaltsbetrieb in vollen Eigenverantwortung leitet, haftet die Stadtgemeinde ohne Entlastungsmöglichkeit auch dann, wenn ihm rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht nicht erteilt war. Unterläuft dem Arzt im Rahmen seiner normalen Berufstätigkeit ein Behandlungsfehler, so kann er dem Patienten nicht entgegenhalten, daß dieser seine Behandlungsbedürftigkeit selbst verschuldet habe.

Entscheidungstexte

  • VI ZR 122/70
    Entscheidungstext BGH (D) 21.09.1971 VI ZR 122/70
    Veröff: VersR 1971,1123

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1971:RS0103008

Dokumentnummer

JJR_19710921_AUSL000_0060ZR00122_7000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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