Norm
ABGB §26Rechtssatz
Für ärztliche Behandlungsfehler des alleinigen Chefarztes eines städtischen Krankenhauses, der den Anstaltsbetrieb in vollen Eigenverantwortung leitet, haftet die Stadtgemeinde ohne Entlastungsmöglichkeit auch dann, wenn ihm rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht nicht erteilt war. Unterläuft dem Arzt im Rahmen seiner normalen Berufstätigkeit ein Behandlungsfehler, so kann er dem Patienten nicht entgegenhalten, daß dieser seine Behandlungsbedürftigkeit selbst verschuldet habe.
Entscheidungstexte
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1971:RS0103008Dokumentnummer
JJR_19710921_AUSL000_0060ZR00122_7000000_001