RS OGH 1971/9/21 4Ob61/71, 4Ob62/77, 9ObA332/89, 9ObA158/92, 9ObA85/03w, 9ObA86/08z, 9ObA111/15m, 9O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.1971
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Norm

AngG §20 I4
AngG §23 Abs7
AngG §26
GewO 1859 §82a lita

Rechtssatz

Einem Dienstnehmer, der berechtigt ist, das Dienstverhältnis mit sofortiger Wirkung zu beenden, kann nicht verwehrt werden, dieses Recht in einer für den Dienstgeber regelmäßig günstigeren Form dadurch auszuüben, dass er sich mit einer größeren oder kleineren Lösungsfrist zufrieden gibt, wenn aus dem Inhalt seiner Erklärung deutlich erkennbar ist, dass er für sich einen wichtigen Lösungsgrund beansprucht (SZ 27/56, Arb 8381).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 61/71
    Entscheidungstext OGH 21.09.1971 4 Ob 61/71
    Veröff: EvBl 1972/114 S 208 = Arb 8900 = SozM IA/d,975
  • 4 Ob 62/77
    Entscheidungstext OGH 13.09.1977 4 Ob 62/77
  • 9 ObA 332/89
    Entscheidungstext OGH 06.12.1989 9 ObA 332/89
    Auch
  • 9 ObA 158/92
    Entscheidungstext OGH 02.09.1992 9 ObA 158/92
    Auch; Beisatz: § 23 Abs 7 AngG bedarf insoweit der teleologischen Reduktion, dass bei Geltendmachung eines Austrittsgrundes dem Arbeitnehmer bei Selbstkündigung der Anspruch auf Abfertigung gewahrt wird, zumal der Verzicht auf die Abkürzung der Kündigungsfrist dem Interesse des Arbeitgebers an der ordnungsgemäßen Beendigung des Arbeitsverhältnisses entgegenkommt. (T1)
    Veröff: DRdA 1993,220 (Mosler)
  • 9 ObA 85/03w
    Entscheidungstext OGH 05.11.2003 9 ObA 85/03w
    Auch; nur: Einem Dienstnehmer, der berechtigt ist, das Dienstverhältnis mit sofortiger Wirkung zu beenden, kann nicht verwehrt werden, dieses Recht in einer für den Dienstgeber regelmäßig günstigeren Form dadurch auszuüben, dass er sich mit einer größeren oder kleineren Lösungsfrist zufrieden gibt. (T2)
  • 9 ObA 86/08z
    Entscheidungstext OGH 04.08.2009 9 ObA 86/08z
  • 9 ObA 111/15m
    Entscheidungstext OGH 26.07.2016 9 ObA 111/15m
  • 9 ObA 137/16m
    Entscheidungstext OGH 26.01.2017 9 ObA 137/16m

Schlagworte

Angestellte, vorzeitiger Austritt, Auflösung, Kündigung, Austrittsgrund, Ende, Endigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0028469

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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