Norm
StPO §170 Z6Rechtssatz
Äußerungen des Unmutes, auch wenn sie in kräftigen Worten ausgedrückt werden, stellen das Eideshindernis nach § 170 Z 6 StPO nicht her.Äußerungen des Unmutes, auch wenn sie in kräftigen Worten ausgedrückt werden, stellen das Eideshindernis nach Paragraph 170, Ziffer 6, StPO nicht her.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0097789Dokumentnummer
JJR_19710922_OGH0002_0110OS00114_7100000_002