RS OGH 1971/9/22 4ZR15/70

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Veröffentlicht am 22.09.1971
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Norm

VersVG §3
VAG §41 Abs3

Rechtssatz

Eine bereits gewährte Zusatzrente kann nicht ohne Zustimmung des Versicherten auf Grund einer Satzungsänderung der Versorgungsanstalt durch Zahlung einer Abfindungssumme beendet werden. Die Annahme einer vorweg erklärten Einwilligung des Versicherungsnehmers (VN) setzt voraus, daß der VN weiß, bei welchen Vertragsbestimmungen er mit einer möglichen Änderung zu rechnen hat. Der Vorbehalt einer Änderung muß deshalb, um wirksam zu sein, diese Punkte und die Beschränkung der Änderungsmöglichkeit auf sie eindeutig erkennen lassen. Ein genereller Vorbehalt, durch den der VN jeder einseitigen Umgestaltung des gesamten Vertragsverhältnisses durch den Versicherer unterworfen würde, kann mangels Bestimmtheit nicht als Gegenstand eines vorweg erklärten Einverständnisses aufgefaßt werden.

Veröff: VersR 1971,1116

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1971:RS0103652

Dokumentnummer

JJR_19710922_AUSL000_0040ZR00015_7000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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