RS OGH 1971/9/22 5Ob223/71

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.09.1971
beobachten
merken

Norm

AußStrG §2 Abs2 Z9 K
AußStrG §19
SpReg §14

Rechtssatz

Das AußStrG sieht nur Maßnahmen des Gerichtes gegen die Partei und ihren gesetzlichen Vertreter vor. Das Pflegschaftsgericht ist daher nicht berechtigt, ein Sparguthaben des Pflegebefohlenen bei einer Bank zu kündigen; diese Befugnis steht nur dem Vertragspartner der Bank zu.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 223/71
    Entscheidungstext OGH 22.09.1971 5 Ob 223/71

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0006689

Dokumentnummer

JJR_19710922_OGH0002_0050OB00223_7100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten