RS OGH 2025/6/24 1Ob201/71; 1Ob271/71; 1Ob295/71; 5Ob3/72; 1Ob10/72; 6Ob99/73; 8Ob129/73; 5Ob197/73;

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Veröffentlicht am 23.09.1971
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Rechtssatz

Die Scheidung ist abzulehnen,

a) wenn dem beklagten Ehegatten zwar eine schwere Eheverfehlung zur Last liegt, die zur Zerrüttung der Ehe geführt oder dazu beigetragen hat, die Verfehlung jedoch erst durch schuldhaftes Verhalten des Klägers hervorgerufen wurde, oder

b) wenn ein Zusammenhang zwischen der Verfehlung des beklagten Ehegatten mit dem Verhalten des Klägers besteht und bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe das Scheidungsbegehren sittlich nicht als zulässig erkannt werden kann oder

c) wenn ohne Zusammenhang der beiderseitigen Eheverfehlungen die Verfehlungen des Klägers unverhältnismäßig schwerer wiegen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0057159

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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