Norm
StPO §281 Z10 BRechtssatz
Bei den Buchstaben a) und b) des § 186 StG handelt es sich um völlig gleichwertige Qualifikationen, weshalb in der Unterstellung oder Nichtunterstellung einer Tat nur unter einen oder beide Buchstaben grundsätzlich keine Nichtigkeit im Sinne der Z 10 des § 281 StPO liegt.Bei den Buchstaben a) und b) des Paragraph 186, StG handelt es sich um völlig gleichwertige Qualifikationen, weshalb in der Unterstellung oder Nichtunterstellung einer Tat nur unter einen oder beide Buchstaben grundsätzlich keine Nichtigkeit im Sinne der Ziffer 10, des Paragraph 281, StPO liegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0099806Dokumentnummer
JJR_19710923_OGH0002_0120OS00146_7100000_001