Norm
ABGB §492Rechtssatz
Unter dem in einem Dienstbarkeitsbestellungsvertrag vereinbarten "Kürzesten Weg" über eine bestimmte Grundparzelle ist gem § 914 ABGB nicht einfach der geometrisch kürzeste Weg zu verstehen - auch wenn diese geometrische Linie über Stock und Stein führen würde - , sondern der in der Natur vernünftigerweise gangbare kürzeste Weg.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0011739Dokumentnummer
JJR_19710928_OGH0002_0070OB00160_7100000_001