Rechtssatz
Unter dem in einem Dienstbarkeitsbestellungsvertrag vereinbarten "Kürzesten Weg" über eine bestimmte Grundparzelle ist gem § 914 ABGB nicht einfach der geometrisch kürzeste Weg zu verstehen - auch wenn diese geometrische Linie über Stock und Stein führen würde - , sondern der in der Natur vernünftigerweise gangbare kürzeste Weg.Unter dem in einem Dienstbarkeitsbestellungsvertrag vereinbarten "Kürzesten Weg" über eine bestimmte Grundparzelle ist gem Paragraph 914, ABGB nicht einfach der geometrisch kürzeste Weg zu verstehen - auch wenn diese geometrische Linie über Stock und Stein führen würde - , sondern der in der Natur vernünftigerweise gangbare kürzeste Weg.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0011739Dokumentnummer
JJR_19710928_OGH0002_0070OB00160_7100000_001