RS OGH 1981/11/17 7Ob160/71, 5Ob726/81

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Veröffentlicht am 28.09.1971
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Rechtssatz

Unter dem in einem Dienstbarkeitsbestellungsvertrag vereinbarten "Kürzesten Weg" über eine bestimmte Grundparzelle ist gem § 914 ABGB nicht einfach der geometrisch kürzeste Weg zu verstehen - auch wenn diese geometrische Linie über Stock und Stein führen würde - , sondern der in der Natur vernünftigerweise gangbare kürzeste Weg.Unter dem in einem Dienstbarkeitsbestellungsvertrag vereinbarten "Kürzesten Weg" über eine bestimmte Grundparzelle ist gem Paragraph 914, ABGB nicht einfach der geometrisch kürzeste Weg zu verstehen - auch wenn diese geometrische Linie über Stock und Stein führen würde - , sondern der in der Natur vernünftigerweise gangbare kürzeste Weg.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 160/71
    Entscheidungstext OGH 28.09.1971 7 Ob 160/71
  • 5 Ob 726/81
    Entscheidungstext OGH 17.11.1981 5 Ob 726/81
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0011739

Dokumentnummer

JJR_19710928_OGH0002_0070OB00160_7100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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