Norm
KO §3Rechtssatz
Leistete der Gemeinschuldner Zahlungen an den Vollstreckungsbeamten, als - bereits früher gepfändete - Fahrnisse mit einem Kraftwagen zur öffentlichen Feilbietung abgeholt werden sollten, um die Wegschaffung und den gerichtlichen Verkauf der Pfandsachen zu verhindern, liegen gemäß § 3 KO unwirksame Rechtshandlungen des Gemeinschuldners und nicht Exekutionshandlungen des Vollstreckungsbeamten vor.Leistete der Gemeinschuldner Zahlungen an den Vollstreckungsbeamten, als - bereits früher gepfändete - Fahrnisse mit einem Kraftwagen zur öffentlichen Feilbietung abgeholt werden sollten, um die Wegschaffung und den gerichtlichen Verkauf der Pfandsachen zu verhindern, liegen gemäß Paragraph 3, KO unwirksame Rechtshandlungen des Gemeinschuldners und nicht Exekutionshandlungen des Vollstreckungsbeamten vor.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0063819Dokumentnummer
JJR_19710929_OGH0002_0070OB00158_7100000_001