RS OGH 1971/10/6 5Ob239/71

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Veröffentlicht am 06.10.1971
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Norm

ABGB §1404

Rechtssatz

Bei einer Erfüllungsübernahme ist es dem Übernehmer überlassen, wie er seinen Vertragspartner von der Verbindlichkeit befreit. Der Vertragspartner hat keinen Anspruch auf Zahlung. Erst wenn der Übernehmer seine Verbindlichkeit nicht einhält und der Gläubiger des Schuldverhältnisses sich an den Schuldner hält, hat dieser gegen den Schuldübernehmer wegen Nichteinhaltens der übernommenen Verpflichtung einen Ersatzanspruch.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 239/71
    Entscheidungstext OGH 06.10.1971 5 Ob 239/71

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0033091

Dokumentnummer

JJR_19711006_OGH0002_0050OB00239_7100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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