Norm
ABGB §1404Rechtssatz
Bei einer Erfüllungsübernahme ist es dem Übernehmer überlassen, wie er seinen Vertragspartner von der Verbindlichkeit befreit. Der Vertragspartner hat keinen Anspruch auf Zahlung. Erst wenn der Übernehmer seine Verbindlichkeit nicht einhält und der Gläubiger des Schuldverhältnisses sich an den Schuldner hält, hat dieser gegen den Schuldübernehmer wegen Nichteinhaltens der übernommenen Verpflichtung einen Ersatzanspruch.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0033091Dokumentnummer
JJR_19711006_OGH0002_0050OB00239_7100000_002