RS OGH 1999/11/25 5Ob242/71, 4Ob125/84, 8ObS183/99s, 8ObS182/99v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.10.1971
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Norm

HVG §25
IESG idF vor IESGNov 1997 §2 Z3
  1. HVG Art. 1 § 25 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2016 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 162/2015
  2. HVG Art. 1 § 25 gültig von 01.01.1986 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 483/1985

Rechtssatz

Von einem "Fortbestehen" von Vorteilen für den Geschäftsherrn im Sinne des § 25 HVG kann im Fall eines Konkurses des Geschäftsherrn, der zur sofortigen Versilberung des Unternehmens führt, oder im Fall eines ebensolchen Ausgleichs keine Rede sein.Von einem "Fortbestehen" von Vorteilen für den Geschäftsherrn im Sinne des Paragraph 25, HVG kann im Fall eines Konkurses des Geschäftsherrn, der zur sofortigen Versilberung des Unternehmens führt, oder im Fall eines ebensolchen Ausgleichs keine Rede sein.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 242/71
    Entscheidungstext OGH 06.10.1971 5 Ob 242/71
    Veröff: HS 8572
  • 4 Ob 125/84
    Entscheidungstext OGH 27.11.1984 4 Ob 125/84
    Beisatz: Dies kann aber nicht auf Fälle ausgedehnt werden, in denen der Geschäftsherr es seinerseits unterläßt, die vom Handelsvertreter hergestellten Geschäftsbeziehungen auszunützen. (T1) Veröff: Arb 10431 = HS XIV/XV/31
  • RS0062622">8 ObS 183/99s
    Entscheidungstext OGH 09.09.1999 8 ObS 183/99s
    Vgl aber; Beisatz: Nach § 24 Abs 1 HVertrG 1993 schließt die Konkurseröffnung nicht schlechthin aus, daß der Unternehmer oder sein Rechtsnachfolger auch noch nach Auflösung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile aus dem Kundenstock ziehen könnten. (T2); Veröff: SZ 72/138
  • RS0062622">8 ObS 182/99v
    Entscheidungstext OGH 25.11.1999 8 ObS 182/99v
    Vgl aber; Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0062622

Dokumentnummer

JJR_19711006_OGH0002_0050OB00242_7100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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