RS OGH 1971/10/6 5Ob242/71, 4Ob125/84, 8ObS183/99s, 8ObS182/99v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.10.1971
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Norm

HVG §25
IESG idF vor IESGNov 1997 §2 Z3

Rechtssatz

Von einem "Fortbestehen" von Vorteilen für den Geschäftsherrn im Sinne des § 25 HVG kann im Fall eines Konkurses des Geschäftsherrn, der zur sofortigen Versilberung des Unternehmens führt, oder im Fall eines ebensolchen Ausgleichs keine Rede sein.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 242/71
    Entscheidungstext OGH 06.10.1971 5 Ob 242/71
    Veröff: HS 8572
  • 4 Ob 125/84
    Entscheidungstext OGH 27.11.1984 4 Ob 125/84
    Beisatz: Dies kann aber nicht auf Fälle ausgedehnt werden, in denen der Geschäftsherr es seinerseits unterläßt, die vom Handelsvertreter hergestellten Geschäftsbeziehungen auszunützen. (T1) Veröff: Arb 10431 = HS XIV/XV/31
  • 8 ObS 183/99s
    Entscheidungstext OGH 09.09.1999 8 ObS 183/99s
    Vgl aber; Beisatz: Nach § 24 Abs 1 HVertrG 1993 schließt die Konkurseröffnung nicht schlechthin aus, daß der Unternehmer oder sein Rechtsnachfolger auch noch nach Auflösung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile aus dem Kundenstock ziehen könnten. (T2); Veröff: SZ 72/138
  • 8 ObS 182/99v
    Entscheidungstext OGH 25.11.1999 8 ObS 182/99v
    Vgl aber; Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0062622

Dokumentnummer

JJR_19711006_OGH0002_0050OB00242_7100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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