RS OGH 1971/10/6 5Ob239/71

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Veröffentlicht am 06.10.1971
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Rechtssatz

Keine Sittenwidrigkeit des Versprechens eines Mannes, seiner Freundin alle Auslagen zu ersetzen, die ihr durch Schritte seiner Gattin (Überwachung durch Detektivbüro, Ehestörungsprozeß) entstehen sollten. Eine solche Zusage ist keine Schenkung, sondern eine Erfüllungsübernahme iS des § 1404 ABGB.Keine Sittenwidrigkeit des Versprechens eines Mannes, seiner Freundin alle Auslagen zu ersetzen, die ihr durch Schritte seiner Gattin (Überwachung durch Detektivbüro, Ehestörungsprozeß) entstehen sollten. Eine solche Zusage ist keine Schenkung, sondern eine Erfüllungsübernahme iS des Paragraph 1404, ABGB.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 239/71
    Entscheidungstext OGH 06.10.1971 5 Ob 239/71

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0016544

Dokumentnummer

JJR_19711006_OGH0002_0050OB00239_7100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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