Norm
ABGB §1404Rechtssatz
Die Verpflichtung, einen andern von einer Schuld zu befreien, kann sich auch auf künftig entstandene Schuldverbindlichkeiten erstrecken. Es muß nur zur Zeit der Vereinbarung das Rechtsverhältnis, aus dem künftig Schuldverbindlichkeiten entstehen und übernommen werden sollen, bestimmt bezeichnet sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0033136Dokumentnummer
JJR_19711006_OGH0002_0050OB00239_7100000_003