RS OGH 1971/10/6 5Ob239/71

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Veröffentlicht am 06.10.1971
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Norm

ABGB §1404

Rechtssatz

Die Verpflichtung, einen andern von einer Schuld zu befreien, kann sich auch auf künftig entstandene Schuldverbindlichkeiten erstrecken. Es muß nur zur Zeit der Vereinbarung das Rechtsverhältnis, aus dem künftig Schuldverbindlichkeiten entstehen und übernommen werden sollen, bestimmt bezeichnet sein.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 239/71
    Entscheidungstext OGH 06.10.1971 5 Ob 239/71

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0033136

Dokumentnummer

JJR_19711006_OGH0002_0050OB00239_7100000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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