Norm
ABGB §309Rechtssatz
Für den Begriff der Innehabung iS des § 309 ABGB muß mehr als das bloße räumliche Naheverhältnis vorliegen, es muß zumindest die äußere Erscheinung einer Rechtslage vorhanden sein, die bei Hinzutreten der weiteren Voraussetzungen als Besitz oder Eigentum gekennzeichnet wäre ( RZ 1961,198 ).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0010105Dokumentnummer
JJR_19711006_OGH0002_0030OB00104_7100000_001