RS OGH 1971/10/12 9Os50/71

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Veröffentlicht am 12.10.1971
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Norm

UWG §11 Abs2

Rechtssatz

Auf Vertrauensbrüche im Rahmen von Gesellschaftsverhältnissen ist § 11 Abs 2 UWG unanwendbar, wenn dem Gesellschafter kraft seiner Gesellschaftereigenschaft und nach dem Inhalt der mit seinen Mitgesellschaftern getroffenen Vereinbarungen ein unentziehbarer Anspruch auf Kenntnisnahme von Geschäftsgeheimnissen oder Betriebsgeheimnissen des (gemeinsamen) Unternehmens zusteht.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 50/71
    Entscheidungstext OGH 12.10.1971 9 Os 50/71
    Veröff: ÖBl 1972,73 = SSt 42/37

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0079622

Dokumentnummer

JJR_19711012_OGH0002_0090OS00050_7100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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