Norm
StPO §260 Abs1 Z1Rechtssatz
Fällt dem Angeklagten eine gleichartige Verbrechensmenge zur Last und sind die deliktischen Angriffe im Urteilstenor nach Zeit, Ort und Gegenstand im Sinne des § 260 Z 1 StPO individualisiert, bedarf es keiner näheren zahlenmäßigen Bestimmung der Einzeltaten mehr.Fällt dem Angeklagten eine gleichartige Verbrechensmenge zur Last und sind die deliktischen Angriffe im Urteilstenor nach Zeit, Ort und Gegenstand im Sinne des Paragraph 260, Ziffer eins, StPO individualisiert, bedarf es keiner näheren zahlenmäßigen Bestimmung der Einzeltaten mehr.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0098659Dokumentnummer
JJR_19711012_OGH0002_0100OS00237_7000000_001