Norm
UWG §11 Abs2Rechtssatz
Tathandlung beim Vergehen nach § 11 Abs 2 UWG ist nicht wie im Falle des § 310 b StG ("Wer ..... auskundschaftet") schon das Erlangen der Kenntnis, sondern erst die zu Zwecken des Wettbewerbes erfolgende unbefugte Verwendung des betreffenden Geschäftsgeheimnisses oder Betriebsgeheimnisses.Tathandlung beim Vergehen nach Paragraph 11, Absatz 2, UWG ist nicht wie im Falle des Paragraph 310, b StG ("Wer ..... auskundschaftet") schon das Erlangen der Kenntnis, sondern erst die zu Zwecken des Wettbewerbes erfolgende unbefugte Verwendung des betreffenden Geschäftsgeheimnisses oder Betriebsgeheimnisses.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0079627Dokumentnummer
JJR_19711012_OGH0002_0090OS00050_7100000_002