RS OGH 1971/10/12 9Os50/71

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Veröffentlicht am 12.10.1971
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Rechtssatz

Tathandlung beim Vergehen nach § 11 Abs 2 UWG ist nicht wie im Falle des § 310 b StG ("Wer ..... auskundschaftet") schon das Erlangen der Kenntnis, sondern erst die zu Zwecken des Wettbewerbes erfolgende unbefugte Verwendung des betreffenden Geschäftsgeheimnisses oder Betriebsgeheimnisses.Tathandlung beim Vergehen nach Paragraph 11, Absatz 2, UWG ist nicht wie im Falle des Paragraph 310, b StG ("Wer ..... auskundschaftet") schon das Erlangen der Kenntnis, sondern erst die zu Zwecken des Wettbewerbes erfolgende unbefugte Verwendung des betreffenden Geschäftsgeheimnisses oder Betriebsgeheimnisses.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 50/71
    Entscheidungstext OGH 12.10.1971 9 Os 50/71
    Veröff: ÖBl 1972,73 = SSt 42/37

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0079627

Dokumentnummer

JJR_19711012_OGH0002_0090OS00050_7100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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