Norm
ABGB §447Rechtssatz
Die in § 461 ABGB aufgestellten allgemeinen Grundsätze des gerichtlichen Verkaufes bei der Ausübung des Pfandrechtes haben durch besondere Vorschriften Ausnahmen erfahren. Bestimmte Creditinsitute können ihre Pfänder kraft der in ihren Satzungen enthaltenen Privilegien ohne gerichtliche Mitwirkung veräußern. Die verschiedene Art der Verwertung der Pfandsache und die insb bei Einlagebüchern zulässige Vereinbarung, daß der Gläubiger nach Verfall zur Einziehung ermächtigt wird, schließen es aber nicht aus, daß ein Pfandvertrag vorliegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0011306Dokumentnummer
JJR_19711013_OGH0002_0050OB00250_7100000_003