RS OGH 2022/5/25 7Ob173/71, 7Ob86/22f

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Veröffentlicht am 13.10.1971
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Norm

ARB 1965 Art3 Abs3
ZPO §42 Abs1
  1. ZPO § 42 heute
  2. ZPO § 42 gültig ab 31.07.1929 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 222/1929

Rechtssatz

Mangels einer anderen Bestimmung der ARB 1965 ist davon auszugehen, dass der Versicherungsnehmer Anspruch auf Vergütung jener Kosten hat, die ihm im Fall eines Obsiegens vom Gegner zu ersetzen wären, daher auch solcher nach § 42 Abs 1 ZPO.Mangels einer anderen Bestimmung der ARB 1965 ist davon auszugehen, dass der Versicherungsnehmer Anspruch auf Vergütung jener Kosten hat, die ihm im Fall eines Obsiegens vom Gegner zu ersetzen wären, daher auch solcher nach Paragraph 42, Absatz eins, ZPO.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0035808

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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