RS OGH 1971/10/13 5Ob180/71 (5Ob181/71), 1Ob668/83, 7Ob746/83, 5Ob75/83, 1Ob538/85, 1Ob506/94, 1Ob63

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Veröffentlicht am 13.10.1971
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Norm

ABGB §823

Rechtssatz

Die Erbschaftsklage ist eine Leistungsklage. Die vom Beklagten zu erbringende Leistung ist eine reine Willenserklärung, die mit der Rechtskraft des Urteils als abgegeben gilt (§ 367 EO). Damit tritt auch die notwendige Korrektur der Einantwortung ein. Wie die Einantwortung erfasst auch die Abtretung die ganze Verlassenschaft mit allen Aktiven und Passiven, mögen sie nun im Zeitpunkt der Entscheidung bekannt sein oder nicht. Gegenstand der Erbschaftsklage ist somit ein Sondervermögen; zur Feststellung, was an Sondervermögen vorhanden ist, kann der Kläger die Abgabe des Offenbarungseides begehren. Die Erbschaftsklage ist also - ebenso wie die Erbrechtsklage - eine Universalklage, es ist nicht notwendig, im Urteil die einzelnen Gegenstände, auf die sich die Abtretung beziehen soll, zu bezeichnen (unter Ablehnung der Ansicht von Weiß in Klang 2. Auflage III 1068).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 180/71
    Entscheidungstext OGH 13.10.1971 5 Ob 180/71
    Veröff: SZ 44/158 = RZ 1972,133 = JBl 1972,471 = NZ 1973,94
  • 1 Ob 668/83
    Entscheidungstext OGH 29.06.1983 1 Ob 668/83
    Auch; Veröff: JBl 1984,431
  • 7 Ob 746/83
    Entscheidungstext OGH 15.12.1983 7 Ob 746/83
    Ähnlich; Veröff: NZ 1984,107
  • 5 Ob 75/83
    Entscheidungstext OGH 29.01.1985 5 Ob 75/83
  • 1 Ob 538/85
    Entscheidungstext OGH 27.02.1985 1 Ob 538/85
    Auch; Beisatz: Mit rechtskräftiger Stattgebung erlangt der Erbe rückwirkend die Stellung eines Universalsukzessors. (T1) Veröff: JBl 1985,672
  • 1 Ob 506/94
    Entscheidungstext OGH 14.07.1994 1 Ob 506/94
    Auch; nur: Die Erbschaftsklage ist eine Leistungsklage. (T2)
    nur: Die Erbschaftsklage ist also - ebenso wie die Erbrechtsklage - eine Universalklage, es ist nicht notwendig, im Urteil die einzelnen Gegenstände, auf die sich die Abtretung beziehen soll, zu bezeichnen. (T3)
    Beis wie T1
    Veröff: SZ 67/127
  • 1 Ob 630/94
    Entscheidungstext OGH 27.03.1995 1 Ob 630/94
    Auch; nur T2; nur T3; Beis wie T1; Veröff: SZ 68/61
  • 3 Ob 40/94
    Entscheidungstext OGH 26.04.1995 3 Ob 40/94
    Vgl auch; Beis wie T1
  • 2 Ob 552/94
    Entscheidungstext OGH 30.10.1995 2 Ob 552/94
    Vgl auch; nur T3; Beisatz: Dies bedeutet, dass Eigentum, Forderungen und sonstige Rechte des Erblassers mit der Feststellung des Erbrechtes übergehen. Die materiellrechtlichen Wirkungen setzen aber voraus, dass das Recht dem Erblasser zustand. (T4)
  • 7 Ob 63/98k
    Entscheidungstext OGH 10.08.1998 7 Ob 63/98k
    Auch; Beis wie T1
  • 2 Ob 155/98b
    Entscheidungstext OGH 23.12.1999 2 Ob 155/98b
    Vgl auch; Beis wie T4
  • 10 Ob 66/99z
    Entscheidungstext OGH 16.11.1999 10 Ob 66/99z
    Vgl auch; nur T3; Veröff: SZ 72/179
  • 3 Ob 320/02h
    Entscheidungstext OGH 22.10.2003 3 Ob 320/02h
    Vgl auch; Beisatz: Im Fall einer Erbschaftsklage gehen erst mit Rechtskraft der Erbschaftsklage und damit Feststellung des Erbrechts Eigentum, Forderungen und sonstige Rechte des Erblassers an den Kläger über. (T5)
    Beisatz: Für eine entsprechende Singularklage gilt nichts anderes. (T6)
    Beisatz: Vor Rechtskraft des stattgebenden Urteils über die Erbschaftsklage kann der Kläger auch keine Exszindierungsklage erheben, da noch kein Rechtsübergang stattgefunden hat. (T7)
    Veröff: SZ 2003/134
  • 3 Ob 219/05k
    Entscheidungstext OGH 26.04.2006 3 Ob 219/05k
    Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T5
  • 10 Ob 8/08m
    Entscheidungstext OGH 10.03.2008 10 Ob 8/08m
    Vgl auch; Beisatz: Mit der Erbschaftsklage macht der Kläger in der Regel gegenüber dem durch die Einantwortung ausgewiesenen vermeintlichen Erben ein Erbrecht geltend, das in der Einantwortung nicht nach Maßgabe des Erbanspruchs, wie er ihn erhebt, berücksichtigt worden ist. Er strebt die Rechtsstellung als Universalsukzessor des Erblassers anstelle oder neben dem eingeantworteten Scheinerben an. Er begehrt daher aufgrund seiner ausschließlichen Berechtigung die „Abtretung" der ganzen Verlassenschaft oder die Abtretung des seiner Berechtigung entsprechenden Teils. (T8)
    Beis ähnlich wie T1
  • 5 Ob 116/12p
    Entscheidungstext OGH 20.11.2012 5 Ob 116/12p
    Auch; Beis wie T1; Ähnlich Beis wie T8; Veröff: SZ 2012/122
  • 3 Ob 1/13p
    Entscheidungstext OGH 15.05.2013 3 Ob 1/13p
    Auch; Beis wie T8
  • 3 Ob 205/15s
    Entscheidungstext OGH 16.12.2015 3 Ob 205/15s
    Auch
  • 2 Ob 21/22k
    Entscheidungstext OGH 16.03.2022 2 Ob 21/22k
    Beis wie T3; Beisatz: Kenntnis über die Höhe des Reinnachlasses ist daher nicht erforderlich. (T9)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0013137

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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