Norm
ABGB §447Rechtssatz
Nach § 1368 ABGB kann ein Dritter auch ohne Zustimmung des persönlichen Schuldners eine Schuld durch Pfandbestellung befestigen. Ein solcher Pfandvertrag kann formlos, auch stillschweigend, abgeschlossen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0011304Dokumentnummer
JJR_19711013_OGH0002_0050OB00250_7100000_001