RS OGH 1971/10/19 12Os169/71

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.10.1971
beobachten
merken

Norm

B-VG Art7
StGB §34

Rechtssatz

Die Tatsache, daß die Verurteilte weiblichen Geschlechts ist, rechtfertigt für sich allein noch nicht eine mildere Bestrafung. Eine Bevorzugung der Frauen gegenüber den Männern hinsichtlich der Höhe der zu verhängenden Freiheitsstrafe würde eine durch die Verschiedenheit der Geschlechter nicht zu rechtfertigende Differenzierung und damit eine Verletzung des Gleichheitssatzes nach dem Art 7 B-VG darstellen.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 169/71
    Entscheidungstext OGH 19.10.1971 12 Os 169/71
    Veröff: EvBl 1972/152 S 272

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0053825

Dokumentnummer

JJR_19711019_OGH0002_0120OS00169_7100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten