RS OGH 1971/10/19 8Ob206/71 (8Ob207/71)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.10.1971
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Norm

ABGB §1116 A
MG §22 F
ZPO §560 A
ZPO §561
ZPO §562 A

Rechtssatz

Die Aufkündigung eines einheitlichen Bestandobjektes durch zwei Aufkündigungen, von denen sich jede nur auf einen Teil des Mietgegenstandes bezieht, ist unzulässig. Ein solcher formaler Mangel kann auch nicht durch die Verbindung der Rechtssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung geheilt werden, da dadurch die beiden Aufkündigungen nicht ihre Selbständigkeit einbüßen.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 206/71
    Entscheidungstext OGH 19.10.1971 8 Ob 206/71
    Veröff: MietSlg 23679

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0021002

Dokumentnummer

JJR_19711019_OGH0002_0080OB00206_7100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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