Norm
ZPO §95Rechtssatz
Die Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten nach § 97 ZPO ist von der Bestellung eins solchen nach § 95 ZPO, die im Ermessen des Gerichtes liegt, grundsätzlich verschieden.Die Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten nach Paragraph 97, ZPO ist von der Bestellung eins solchen nach Paragraph 95, ZPO, die im Ermessen des Gerichtes liegt, grundsätzlich verschieden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0036378Dokumentnummer
JJR_19711019_OGH0002_0040OB00628_7100000_001