Norm
MG §19 Abs2 Z13 D3Rechtssatz
Eine verhältnismäßig kurze Haftzeit des Mieters kann den in § 19 Abs 2 Z 13 MG genannten Ausschließungstatbeständen dieses Kündigungsgrundes unterstellt werden.Eine verhältnismäßig kurze Haftzeit des Mieters kann den in Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 13, MG genannten Ausschließungstatbeständen dieses Kündigungsgrundes unterstellt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0069410Zuletzt aktualisiert am
25.09.2008