Norm
ZPO §534 Abs2 Z5Rechtssatz
Die einmonatige Klagefrist nimmt nach dem eindeutigen Wortlaut des § 534 Abs 2 Z 5 ZPO vom Zeitpunkt der Urteilszustellung ihren Ausgang. Wann das Urteil dem Zustellungsadressaten zur Kenntnis gelangt, ist dabei ebenso unerheblich wie für die Wirksamkeit der Zustellung nach § 111 ZPO.Die einmonatige Klagefrist nimmt nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 534, Absatz 2, Ziffer 5, ZPO vom Zeitpunkt der Urteilszustellung ihren Ausgang. Wann das Urteil dem Zustellungsadressaten zur Kenntnis gelangt, ist dabei ebenso unerheblich wie für die Wirksamkeit der Zustellung nach Paragraph 111, ZPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0044658Dokumentnummer
JJR_19711020_OGH0002_0070OB00137_7100000_002