RS OGH 1971/10/20 7Ob133/71

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.1971
beobachten
merken

Norm

VersVG §158e Abs1

Rechtssatz

Die Tatsache, daß der geschädigte Dritte der Anzeigepflicht nicht nachkam, ändert nichts daran, daß der Beweis, es wäre bei vorschriftsmäßiger Verständigung des Versicherers dessen Deckungsaufwand geringer gewesen, nichtsdestoweniger vom Versicherer zu erbringen ist. Zur Frage der dem Geschädigten vom Versicherer zu ersetzenden Prozeßkosten und Exekutionskosten.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 133/71
    Entscheidungstext OGH 20.10.1971 7 Ob 133/71
    Veröff: EvBl 1972/77 S 130 = VersR 1972,844

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0080788

Dokumentnummer

JJR_19711020_OGH0002_0070OB00133_7100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten