RS OGH 1971/10/20 11Os126/71, 12Os135/85, 8ObA32/03v

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Veröffentlicht am 20.10.1971
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Norm

StGB §136 Abs4

Rechtssatz

Wird das Fahrzeug nicht zum widmungsgemäßen Gebrauch, sondern aus einem anderen Grund übergeben, etwa zur Beaufsichtigung oder zur Vornahme einer Reparatur oder damit ein vom Verfügungsberechtigten beizugebender Lenker Transporte durchführe, ist im Falle eigenmächtigen Ingebrauchnehmens der Täter nach § 136 StGB zu bestrafen.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 126/71
    Entscheidungstext OGH 20.10.1971 11 Os 126/71
  • 12 Os 135/85
    Entscheidungstext OGH 10.10.1985 12 Os 135/85
    Vgl auch; Beisatz: Die Verwendung eines bloß zur Vornahme einer Reparatur überlassenen Personenkraftwagens zu ausgedehnten Privatfahrten ist kein bloßes "überziehen" einer rite erteilten Erlaubnis zur Fahrzeugbenützung sondern unbefugter Gebrauch im Sinne des § 136 Abs 1 StGB. (T1)
  • 8 ObA 32/03v
    Entscheidungstext OGH 30.10.2003 8 ObA 32/03v
    Auch; Beisatz: Auch wenn der Täter Dienstnehmer des Berechtigten im Sinne des § 136 Abs 4 StGB ist. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0094201

Dokumentnummer

JJR_19711020_OGH0002_0110OS00126_7100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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