RS OGH 1971/10/21 12Os141/71

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Veröffentlicht am 21.10.1971
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Norm

FinStrG §231

Rechtssatz

Der Angeklagte, der sich vorwiegend zur Berufsausübung im Ausland aufhält, ohne daß gesagt werden kann, er wolle dort seinen ständigen Aufenthalt nehmen, wird jedenfalls dann als flüchtig im Sinne des § 231 FinStrG betrachtet werden müssen, wenn er Gerichtsladungen nicht Folge leistet. Der Umstand, daß er nach seiner Ausforschung einen österreichischen Rechtsanwalt zu seiner Vertretung vor dem Strafgericht bevollmächtigte, schließt die Behandlung als flüchtig im Sinne der zitierten Gesetzesstelle allein noch nicht aus.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 141/71
    Entscheidungstext OGH 21.10.1971 12 Os 141/71
    Veröff: EvBl 1972/138 S 243 = SSt 42/40 = RZ 1972,50

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0086836

Dokumentnummer

JJR_19711021_OGH0002_0120OS00141_7100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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