Rechtssatz
Gewalt ist Anwendung einer überlegenen - oder mit anderen Worten: zur Brechung des Willens des Angegriffenen geeigneten - physischen Kraft (SSt 31/81), die der Überwindung eines tatsächlichen oder nur erwarteten Widerstandes dient (Rittler 2.Auflage II 155).Gewalt ist Anwendung einer überlegenen - oder mit anderen Worten: zur Brechung des Willens des Angegriffenen geeigneten - physischen Kraft (SSt 31/81), die der Überwindung eines tatsächlichen oder nur erwarteten Widerstandes dient (Rittler 2.Auflage römisch zwei 155).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0094051Dokumentnummer
JJR_19711021_OGH0002_0120OS00165_7100000_001