RS OGH 1971/10/22 10Os208/71 (10Os209/71), 12Os132/75, 11Os171/75, 12Os123/82, 12Os167/82, 11Os73/83

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.10.1971
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Norm

StVG §107 Abs1 Z1
StVG §115

Rechtssatz

§ 115 StVG ist auf den Erfolg (vorsätzliche Entziehung der Arbeitspflicht) abgestellt, weshalb die Nichteinrechnung der im Hausarrest zugebrachten Zeit nur in Betracht kommt, wenn sich ein Strafgefangener seiner Arbeitspflicht entzogen hat, sohin dann nicht, wenn er nur einen mißglückten Fluchtversuch unternommen hat oder wenn der Strafgefangene nicht arbeitsfähig ist (§ 44 Abs 1 StVG) oder wenn ein an sich arbeitsfähiger Strafgefangener wegen Mangel an Arbeit nicht beschäftigt werden kann. Nachweis eines besonders gearteten Vorsatzes, nämlich jenes, sich durch die Flucht gerade (auch) der Arbeitspflicht zu entziehen, ist nicht erforderlich.

Entscheidungstexte

  • 10 Os 208/71
    Entscheidungstext OGH 22.10.1971 10 Os 208/71
    Veröff: EvBl 1972/110 S 189 = JBl 1972,155
  • 12 Os 132/75
    Entscheidungstext OGH 30.09.1975 12 Os 132/75
    nur: § 115 StVG ist auf den Erfolg (vorsätzliche Entziehung der Arbeitspflicht) abgestellt, weshalb die Nichteinrechnung der im Hausarrest zugebrachten Zeit nur in Betracht kommt, wenn sich ein Strafgefangener seiner Arbeitspflicht entzogen hat. (T1) Beisatz: Es muß dem Strafgefangenen gelungen sein, vorsatzgemäß sich seiner Arbeitspflicht zu entziehen (hier: Alkoholgenuß bei der Rückkehr von Außenarbeitskommando und anschließendes Randalieren im Gefangenenhaus; Voraussetzung des § 115 StVG nicht gegeben). (T2)
  • 11 Os 171/75
    Entscheidungstext OGH 23.01.1976 11 Os 171/75
    Ähnlich; Beisatz: Die Nichterbringung einer zufriedenstellenden Arbeitsleistung muß vom Vorsatz erfaßt oder durch ihm zumindest grob fahrlässig anzulasten sein. (T3) Veröff: EvBl 1976/209 S 412
  • 12 Os 123/82
    Entscheidungstext OGH 02.09.1982 12 Os 123/82
    nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Fluchtversuch (T4) Veröff: RZ 1982/70 S 270 = SSt 53/52
  • 12 Os 167/82
    Entscheidungstext OGH 28.10.1982 12 Os 167/82
    nur T1; Beis wie T2; Beis wie T4
  • 11 Os 73/83
    Entscheidungstext OGH 04.05.1983 11 Os 73/83
    nur T1
  • 13 Os 172/83
    Entscheidungstext OGH 20.10.1983 13 Os 172/83
    nur T1; Beis wie T4
  • 9 Os 137/86
    Entscheidungstext OGH 17.09.1986 9 Os 137/86
    Vgl auch; Beisatz: Die Nichteinrechnung kommt nur dann in Betracht, wenn sich der Strafgefangene einer ihn im Tatzeitpunkt tatsächlich treffenden (speziellen) Arbeitspflicht vorsätzlich entzogen hat, er mithin im Zeitpunkt der Begehung der Ordnungswidrigkeit zur Arbeit eingeteilt war. (T6) Veröff: SSt 57/67
  • 12 Os 136/86
    Entscheidungstext OGH 18.09.1986 12 Os 136/86
    Vgl auch; Beis wie T6
  • 13 Os 134/86
    Entscheidungstext OGH 18.09.1986 13 Os 134/86
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Nicht, wenn er dies bloß versucht hat (hier: Flucht und Wiedereinlieferung am selben - arbeitsfreien - Tag). (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0088455

Dokumentnummer

JJR_19711022_OGH0002_0100OS00208_7100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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